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Interessenkollision
 
Darunter versteht man das Aufeinandertreffen von Rechtsschutz und Haftpflicht im Streitfall bei ein und demselben Versicherer
 
   
 
Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall bestreitet der Unfallgegner sein Verschulden u. die gegnerische Versicherung verweigert die Zahlung und Ihre Rechtsschutzversicherung besteht bei der gleichen Gesellschaft, wie die Haftpflichtversicherung des Gegners. Theoretisch ist dies in den Versicherungsbedingungen alles geregelt, dass in der Praxis trotzdem Probleme damit verbunden sein könnnen, liegt auf der Hand.
 
 
 
 
 
  Versicherungsstreitigkeiten
 
Deckung für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen bieten heute schon mehrere Versicherer an, allerdings üblicherweise ausgenommen gegen Verträge der eigenen Gesellschaft.
 
 
   
 
Beispiel: Ihr Fahrzeug wird im Ausland gestohlen. Die Kaskoversicherung zahlt mit der Begründung nicht, Sie hätten den Wagen nicht ordnungsgemäß gesichert. Aus Ihrem Rechtsschutzvertrag besteht kein Versicherungsschutz, weil Sie Rechtsschutz und Kasko beim gleichen Versicherer abgeschlossen haben.
 
 
 
 
  Internationale Schadenregulierung
 
Von zunehmender Bedeutung wird die internationale Kompetenz eines Rechtsschutzversicherers.
 
   
 
Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall im Ausland müssen Sie Ihre Schadenersatzansprüche bei einem ausländischen Versicherer oder vor einem ausländischen Gericht geltend machen. Verfügt Ihr Versicherer nicht über die erforderlichen internationalen Verbindungen, so wird dieses Unterfangen bei selbst grundsätzlicher Deckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung zu einem Abenteuer.
 
 
 
 
 
  Freie Anwaltswahl
 
Grundsätzlich besteht heute bei jedem Rechtsschutzvertrag freie Anwaltswahl. Genauso Allgemein ist damit aber auch ein Selbstbehalt von üblicherweise 20 % der Gesamtkosten mind. 1 % der Versicherungssumme verbunden. Vereinbaren Sie bei Vertragsabschluss freie Anwaltswahl ohne Selbstbehalt (Ausnahme Rechtsberatung)
 
 
 
 
  Wartezeit/Vorvertraglichkeit
 
Es besteht zumindest eine Allgemeine Wartezeit von 3 Monaten (Kfz-Bereich ohne Wartezeit). Schadenfälle die in die Wartezeit fallen oder sogar vor Vertragsbeginn eingetreten sind, finden keine Deckung.
 
 
   
     
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