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Definition des versicherten Risikos
 
Sehr oft erfolgt die Risikodefinition nur mit dem Wort Gemeinde und die Versicherung zu den Allgemeinen Bedingungen. Dabei wird übersehen, dass Gemeinden heute schon fast selbstverständlich z. B. mehrere Wohnungen vermieten, Kläranlagen betreiben, Biomasseheizwerke betreiben, oder teilweise gewerbliche Tätigkeiten unterschiedlichster Natur ausüben (z. B. Schneeräumung gegen Entgelt auf dem Privatparkplatz eines Einkaufszentrums). In den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung sind diese Zusatzrisiken nicht versichert. Ein Schadenfall aus diesen Nebentätigkeiten führt zu einer Ablehnung der Deckung durch den Versicherer.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Versicherungssumme
 
Häufig finden sich noch Verträge mit einer Versicherungssumme von EUR 363.364,-oder werden noch Verträge mit einer VS von EUR 726.728,- abgeschlossen. Speziell bei einem Personenschaden kann diese Summe sehr rasch zu niedrig sein. Der Versicherer leistet in jedem Fall maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Für eventuell höhere Schadenersatzforderungen muss die Gemeinde dann selbst aufkommen.
 
 
 
 
 
 
  Reine Vermögensschäden
 
Dieses Thema fand bisher in der Praxis viel zu wenig Beachtung, da solche Schäden in der Vergangenheit relativ selten auftraten. Allerdings ist eine deutliche und ständigsteigende Zahl solcher Forderungen zu erkennen, wobei auch die geforderten Summen mittlerweile schon astronomische Höhen annehmen. Die in den meisten Verträgen vorhandene Grunddeckung mit EUR 7.267,- ist dabei viel zu niedrig. Beispiel: Ein Fremdenbeherbergungsbetrieb klagt auf Schadenersatz für entgangene Einnahmen und führt dies auf eine schlechte Buchungslage wegen angeblicher Geruchsbelästigung durch einen Schweinemastbetrieb zurück. Nach Ansicht des Gastronomen hätten die behördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen. Ihr Versicherer tritt in den Fall ein und wehrt die Ansprüche ab.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  Mietsachschäden
 
Bei Schäden an für berufliche oder betriebliche Zwecke gemieteten, geleasten oder gepachtetenGebäuden oder Räumen besteht bei entsprechendem Verschulden des Versicherungsnehmers eine Regressmöglichkeit der Gebäude- Feuer- oder Leitungswasserversicherung. Beispiel: In einer kurzfristig angemieteten Lagerhalle entsteht durch unsachgemäße Verlegung eines Stromkabels in Eigenregie ein Kurzschluss der zu einem Brand führt. Der Feuerversicherer des Gebäudes fordert die Kosten für die Wiederherstellung der dem Anteil der gemieteten Räumlichkeit entsprechenden Gebäudesubstanz auf dem Regressweg von Ihnen zurück.
 
 
 
 
 
 
 
   
     
Haftpflicht
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
 
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