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  Zuerst legen wir Wert auf die Unterscheidung der Begriffe Haftung und Deckung.
   
 
Haftung: Eine Haftung der Gemeinde liegt vor, wenn im Sinne gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde.
 
   
 
Deckung: Ein Versicherer gewährt Deckung aus einer Haftpflichtversicherung, wenn das eingetretene Ereignis ein Schadenfall im Sinne der Versicherungsbedingungen und der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist.
 
 
   
 
Schlimmstenfalls liegt ein Haftungsfall vor und der Versicherer gewährt keine Deckung, da der Vertrag nicht entsprechend dem Betriebsrisiko abgeschlossen wurde und einige Mängel aufweist.
 
 
 
  Leistungsversprechen
  Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer:
 
die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Sach- oder Personenschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
 
 
 
 
 
die Kosten der Feststellung und der Abwehr von unbegründeten Schadenersatzforderungen durch einen Dritten.
 
 
  Begriffsbestimmung
 
Personenschäden sind Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen und deren Folgen. Beispiel: Beim Fällen eines Baumes durch die Gemeindearbeiter an einer Strasse wird ein vorbeifahrendes Auto durch den fallenden Baum getroffen und der Lenker verletzt. Der Geschädigte konfrontiert Sie mit entspr. Schadenersatzforderungen.
 
 
 
 
 
Sachschäden sind Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von körperlichen Sachen und deren Folgen. Beispiel: Beim Rasenmähen wird ein auf der Grünfläche liegender Stein gegen ein parkendes Auto geschleudert. Der Autobesitzer verlangt Schadenersatz für die Reparatur der Delle in der Autotür.
 
 
 
 
 
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen, noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind. Üblicherweise bis EUR 7.267,- mitversichert. Beispiel: Ein Fremdenbeherberungsbetrieb klagt auf Schadenersatz für entgangene Einnahmen und führt dies auf eine schlechte Buchungslage wegen angeblicher Geruchsbelästigung durch einen Schweinemastbetrieb zurück. Nach Ansicht des Gastronomen hätten die behördlichen Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen. Ihr Versicherer tritt in den Fall ein und wehrt die Ansprüche ab.
 
 
 
 
 
 
 
     
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