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  Zuerst legen wir Wert auf die Unterscheidung der Begriffe Haftung und Deckung.
 
Haftung: Eine Haftung des Unternehmens/Unternehmers liegt vor, wenn im Sinne gesetzlicher Haftpflichtbest. einem Dritten schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde.
 
 
Deckung: Ein Versicherer gewährt Deckung aus einer Haftpflichtversicherung, wenn das eingetretene Ereignis ein Schadenfall im Sinne der Versicherungsbedingungen und der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist.
 
 
   
 
Schlimmstenfalls liegt ein Haftungsfall vor u. der Versicherer gewährt keine Deckung, da der Vertrag nicht entspr. dem Betriebsrisiko abgeschlossen wurde und einige Mängel aufweist.
 
 
 
  Leistungsversprechen
  Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer:
 
die Erfüllung von Schadenersatzverpfl., die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Sach- oder Personenschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzl. Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
 
 
 
 
die Kosten der Feststellung und der Abwehr von unbegründeten Schadenersatzforderungen durch einen Dritten.
 
 
  Begriffsbestimmung
 
Personenschäden sind Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen und deren Folgen. Beispiel: Bei Abbrucharbeiten an einem Haus wird ein Passant durch herabfallende Teile verletzt. Dieser behauptet nun, die Baustelle bzw. die Umleitung der Fußgänger wären nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Ihr Versicherer prüft die Angelegenheit.
 
 
 
 
 
Sachschäden sind Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von körperlichen Sachen und deren Folgen. Beispiel: Bei der Montage einer Kücheneintrichtung wird von Ihren Mitarbeitern die Steigleitung der Heizung angebohrt. Ihr Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Schaden.
 
 
 
 
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen, noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind. Üblicherweise bis EUR 7.267,-mitversichert. Beispiel: Als Dachdeckermeister hätten sie Ihren Kunden darauf aufmerksam machen müssen, dass das von ihm gewünschte neue Dach für das alte Haus nicht den Bestimmungen des Denkmalschutzes o. der Altstadterhaltung entspricht. Nach Fertigstellung durch Ihr Unternehmen erhält Ihr Kunde von der zuständigen Behörde die Auffforderung, dass Dach wieder zu entfernen und durch ein den Bestimmungen entsprechendes zu ersetzen. Ihr Versicherer tritt in den Schadenfall ein und ersetzt erforderlichenfalls den entstandenen Vermögensschaden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
   
     
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