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Der eine oder andere Versicherer hat im Vertrag
die Möglichkeit der sogenannten Abstrakten Verweisbarkeit.
Diese entspricht einer Annäherung an die Bestimmungen im Sozialrecht
u. bedeutet, dass der Versicherte auf einen, seinen Fähigkeiten
und Kenntnissen entsprechenden Beruf verwiesen werden kann, auch
wenn er diesen Beruf zuvor noch nie ausgeübt hat. Der Versicherer
würde in diesem Fall eine Leistung max. für die Dauer
einer Umschulung erbringen.
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