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Die Abfertigungsansprüche der Mitarbeiter
werden auf das voraussichtliche Pensionsantrittsalter jedes
Einzelnen hochgerechnet. Dabei wird übersehen, dass der Unternehmer
voraussichtlich selbst als erster in Pension geht und im Falle einer
Betriebsauflösung oder einer entsprechenden Vereinbarung zur
Betriebsübergabe die Abfertigung sämtlicher Dienstnehmer
mit einem Schlag fällig werden. In solchen Fällen sind
die Verträge nicht auf das Pensionsalter des jeweiligen Mitarbeiters,
sondern auf das des Unternehmens und auf die Unternehmensplanung
abzustimmen.
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