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Das Unternehmen kann für "Dienstnehmer"
Beiträge an gesetzlich anerkannte Pensionskassen leisten. Solche
Zusagen sind schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich abzugeben.
Ein Widerruf kann nur bei entsprechenden Vergehen wie z. B. Diebstahl,
Veruntreuung etc. oder bei nachweislich wirtschaftlichen Problemen
des Unternehmens erfolgen. Die Beitragspflicht des Unternehmens
endet logischerweise mit dem Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem
Unternehmen. Die als Betriebsausgabe abzugsfähigen Beiträge
sind mit 10 % des Jahresbruttoeinkommens pro Dienstnehmer limitiert.
Darüber hinaus gehende Einzahlungen sind entweder vom Dienstnehmer
selbst zu leisten oder als Sachbezug zu behandeln. Zusatzdeckungen,
wie z. B. Berufsunfähigkeitsrenten sind möglich.
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