Mögliche Varianten nach Inkrafttreten des BMVG (Übergangsrecht)
VARIANTE 5: Teilübertritt ("Einfrieren" der fiktiven Abfertigungsansprüche zum
Stichtag, Übertritt in die MVK pro futuro)
Schriftl. Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich
Einfrieren der bisherigen Anwartschaften:
"Alt"-Abfertigungsanspruch richtet sich gegen Arbeitgeber (Basis ist Letztgehalt und
NICHT Einkommen zum Stichtag der Übertragung)
keine Abschlagsvereinbarung möglich
laufender Beitrag von 1,53 % ab Übertritt
Für Rückstellungen, Wertpapierdeckung und steuerlicher Absetzbarkeit hinsichtlich
der eingefrorenen Altansprüche gibt es zwei Varianten:
-) Behandlung der Altansprüche wie Variante "steuerfreie Rücklage"
-) Behandlung der Altansprüche wie Variante "weitere Rückstellungsbildung"
Zielgruppen:
Firmen mit eher geringer Fluktuation
Firmen, d. geringe Liquiditätsbelastung (im Vergleich zum Vollübertritt) "anstreben"
Firmen, für die sich nach Druchrechnung aller Varianten, der Teilübertritt am günst-
igsten erweist
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