Mögliche Varianten nach Inkrafttreten des BMVG (Übergangsrecht)
VARIANTE 4: Übertragung auf MV-Kasse (Vollübertritt) (arbeitsrechtlicher Wechsel
ins neue System)
Schriftl. Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich
Arbeitsrechtl. Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Abschlagsvereinbarungen zu be-
rücksichtigen
Übertragung zulässig bis zum 31.12.2012
Überweisung innerhalb von 5 Jahren erforderlich (mind. 1/5 p.a.)
Auflösung der Rückstellung und der Wertpapierdeckung
In Kombination mit der weiteren Rückstellungsbildung (Rückstellung wird 2003
NICHT steuerfei aufgelöst) ist der Übertragungsbetrag abzüglich bisheriger Rück-
stellung auf 5 Jahre verteilt absetzbar
In Kombination mit der steuerfreien Auflösung der Rückstellung ist der Vollübertritt
erst ab dem Wirtschaftsjahr 2004 möglich
-) gesamter Übertragungsbetrag ist auf 5 Jahre verteilt absetzbar
-)
"doppelter Steuervorteil"
Zielgruppen
Firmen mit geringer Fluktuation
"Familienverband"
Firmen, deren Übertragungsbetrag an MV-Kasse kleiner als die durchschnittliche Ab-
fertigungszahlungen in der Vergangenheit ist.
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Abfertigung
Pensionskasse/-zusage
Zukunftsvors. f. AN
key man Versicherung
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