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  Sichtbarkeitserfordernis
 
Bestimmte Schäden (z. B. durch Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler und auch durch indirekten Blitzschlag) sind nur dann gedeckt, wenn der Schaden mit freiem Auge, visuell ohne technische Hilfsmittel erkennbar ist.
 
 
   
 
Beispiel: Ihre EDV wird durch Überspannung infolge eines indirekten Blitzschlags beschädigt. Der Schaden ist technisch einwandfrei feststellbar, allerdings sind mit freiem Auge keine Spuren, wie z. B. Schmorschäden, erkennbar. Der Versicherer lehnt die Leistung unter Hinweis auf das Sichtbarkeitserfordernis ab.
 
 
 
 
  Entschädigungsleistung
 
Vielfach finden sich in den Verträgen und den zugrunde liegenden Tarifen keine eindeutigen Regelungen bez. Amortisation. So wird es mit zunehmendem Alter der Geräte zu einem Lotteriespiel, wieviel der Versicherer letztlich zahlt.
 
 
   
 
Beispiel: Ihr Ultraschallgerät ist 7 Jahre alt und wird durch ein gedecktes Schadenereignis beschädigt - Schaden EUR 7.121,-. Obwohl Sie das Gerät ständig gewartet u. laufend in Verwendung haben, rechnet Ihr Versicherer eine Wertminderung von 70 % an. Bei einem Neupreis des Gerätes von beispielsweise EUR 18.168,- ergibt dies einen Zeitwert von EUR 5.450,- (Schaden EUR 7.121,-). Die Versicherungsleistung beträgt EUR 5.450,- abzüglich eines etwaigen Selbstbehaltes; die Differenz ist von Ihnen selbst aufzubringen.
 
 
 
 
 
 
 
  Einzelgeräteversicherung
 
Die Versicherung bezieht sich ausnahmslos auf das in der Polizze dokumentierte Gerät. Schäden an anderen Maschinen und Anlagen sind daher nicht versichert. Hinzu kommt die Problematik eines Gerätewechsels, oder eines zusätzlichen Gerätes während der Laufzeit. Wird nämlich der Versicherungsvertrag nicht auf das neue Gerät angepasst, so kann dies im Schadenfall zu unliebsamen Diskussionen bez. der Deckung führen.
 
 
 
 
 
   
 
Beispiel: Als Hautarzt arbeiten Sie seit 2 Jahren erfolgreich mit Ihrem ersten Lasergerät. Durch diese Erfolge ermutigt investieren Sie in ein neues und wesentlich teureres Gerät. Leider vergessen Sie, Ihren Versicherer zu informieren und den Vertrag entsprechend anzupassen. Im Schadenfall lehnt der Versicherer die Leistung zur Gänze ab. Begründung: Sie haben in Ihrem Vertrag ein anderes Gerät versichert.
 
 
 
 
   
   
   
   
     
Medizin Technik
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
 
 
 
   
 
 
 
   
   
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