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  Definition des versicherten Risikos
 
Sehr oft erfolgt eine kurze Beschreibung der ärztlichen Tätigk., wie z. B. Hautarzt, ohne darauf einzugehen, dass zusätzlich noch eine gewerbl. Tätigk. "Handel mit kosmetischen Produkten" usw. vorliegt. Ähnlich verhält es sich beim Augenarzt mit den Kontaktlinsen oder beim HNO Arzt mit Hörgeräten usw. Dies kann bei einem Schadenfall aus diesen Nebentätigkeit zu einer Ablehnung der Deckung durch den Versicherer führen.
 
 
 
 
 
  Versicherungssumme
 
Häufig finden sich noch Verträge mit einer Versicherungssumme von EUR 363.364,-oder werden noch Verträge mit einer VS von EUR 726.728,- abgeschlossen. Speziell bei einem Personenschaden kann diese Summe sehr rasch zu niedrig sein. Der Versicherer leistet in jedem Fall maximal die vereinbarte Versicherungssumme. Für eventuell höhere Schadenersatzforderungen muss der Arzt dann mit seinem Privatvermögen aufkommen.
 
 
 
 
 
 
  Reine Vermögensschäden
 
Dieser Bereich ist standardmäßig nur mit EUR 7.267,- versichert. Die Problematik Reine Vermögensschäden hat sich auch erst in den letzten Jahren entwickelt und wurde bereits in einigen Judikaturen gegen den Arzt entschieden. Gerade deswegen wird das Risiko auch von der Ärzteschaft enorm unterschätzt. Bedenken Sie, dass Sie heute einen Vertrag abschließen, der in einigen Jahren einer nicht vorhersehbar geänderten Judikatur entsprechen soll.
 
 
 
 
 
 
  Mietschäden
 
Bei Schäden an für berufliche oder betriebliche Zwecke gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden oder Räumen besteht bei entsprechendem Verschulden des Versicherungsnehmers eine Regressmöglichkeit der Gebäude- Feuer- oder Leitungswasserversicherung. Beispiel: In der Ordination (Räumlichk. gemietet) entsteht durch unsachgemäße Verlegung eines Stromkabels in Eigenregie ein Kurzschluss, der zu einem Brand führt, bei welchem das gesamte Haus beschädigt wird. Der Feuerversicherer des Gebäudes fordert die Kosten für die Wiederherstellung der dem Anteil der gemieteten Ordination entsprechenden Gebäudesubstanz auf dem Regressweg von Ihnen zurück.
 
 
 
 
 
 
 
 
  Geltungsbereich
 
In vielen Verträgen ist Österreichdeckung bzw. bestenfalls Europadeckung vereinbart. In der Ärztehaftpflicht gilt jedoch die sogenannte Ereignistheorie für den Versicherer. D. h. unabhängig davon, ob die Behandlung in Österreich erfolgte, kann der Versicherer die Leistung ablehnen, wenn der Schadenfall im Ausland eintritt. Dies kann bei österreichischen Patienten, die auf Urlaub fahren, oder bei ausländischen Patienten, die sich in Österreich auf Urlaub befinden, der Fall sein.
 
 
 
 
   
   
     
Haftpflicht
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
 
 
 
   
 
 
 
   
   
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