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  Pensionskasse
 
Das Unternehmen kann für "Dienstnehmer" Beiträge an gesetzlich anerkannte Pensionskassen leisten. Solche Zusagen sind schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich abzugeben. Ein Widerruf kann nur bei entsprechenden Vergehen wie z. B. Diebstahl, Veruntreuung etc. oder bei nachweislich wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens erfolgen. Die Beitragspflicht des Unternehmens endet logischerweise mit dem Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Unternehmen. Die als Betriebsausgabe abzugsfähigen Beiträge sind mit 10 % des Jahresbruttoeinkommens pro Dienstnehmer limitiert. Darüber hinaus gehende Einzahlungen sind entweder vom Dienstnehmer selbst zu leisten oder als Sachbezug zu behandeln. Zusatzdeckungen, wie z. B. Berufsunfähigkeitsrenten sind möglich.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei Pensionsantritt erhält der Dienstnehmer direkt von der Pensionskasse eine lebenslängliche Rente, Witwenübergang üblicherweise 60 %.
 
 
Im Ablebensfall des Begünstigten verbleibt das Deckungskapital in der Gemeinschaft der Pensionskasse (wenn kein Witwenübergang vereinbart wurde).
 
 
Eine Kapitalabfindung ist nicht möglich! Ausnahme: Deckungskapital bis EUR 8.721,-. Die monatliche Rente ist mit Pensionsantritt steuerpflichtig.
 
 
  Pensionszusage
 
Basiert wie die Pensionskasse auf dem Betriebspensionsgesetz. Ein Unternehmen gibt seinen Mitarbeitern eine schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Zusage für eine Leistung (Betriebspension) ab Pensionsantritt. Die Höhe dieser Zusage kann bis 80 % des letzten Aktivbezuges betragen. Üblicherweise werden aktuelle Bezüge mit 4 % bis Pensionsbeginn hochgerechnet. Die Pensionszusage kann wahlweise Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenpension umfassen.
 
 
 
 
 
  Zur Erfüllung dieser Zusagen muss das Unternehmen
  in der Bilanz entsprechende Pensionsrückstellungen (PRST) bilden,
  50 % der steuerl. PRST im Folgejahr durch Anschaffung von festverzinsl. Wert-
  papieren österreichischer Schuldner bedecken,
  die Differenz zw. Wertpapierdeckung u. Rückstellung durch eine Pensionsrück-
  deckungsversicherung abdecken.
  die Ansprüche aus Wertpapierdepot u. Rückdeckungsversicherung an den Dienst-
  nehmer verpfänden (Sondervermögen bei Insolvenz des Unternehmens).
 
Bei der Pensionszusage entsteht für das Unternehmen ein höherer Verwaltungsaufwand als bei der Pensionskasse.
 
  Dafür entscheidet der Begünstigte erst bei Pensionsbeginn,
  ob er eine lebenslängl. Pension in Anspruch nimmt, oder ob eine gänzliche oder
  teilweise Kapitalabfindung bevorzugt wird (beides steuerpflichtig),
  die vertragl. Gestaltung der lebenslänglichen Rentenzahlung
  ob im Ablebensfall das verbleibende Kapital an d. Hinterbliebenen ausbezahlt wird.
   
   
     
Betriebl. Vorsorge
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
 
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